Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
2. Preise
Alle Preise enthalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk.
Berechnet werden die am Tage der Bestellung gültigen Nettopreise zzgl. der am Tag der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Lieferung/Abholung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt diesen geltend zu machen. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes –spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, zur Zahlung in Bar fällig. Bei Überweisung gilt das Datum des Zahlungseingangs. Der rabattierte Kaufpreis für das Basisfahrzeug ist bei Bereitstellung durch VW zur Zahlung fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3. Sonderbestellungen und Maßanfertigungen
Bei Sonderbestellungen und Maßanfertigungen ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Kaufpreises bei Vertragsabschluß fällig. Wird die Ware vom Kunden nicht abgenommen, verrechnet die CB Fahrzeugbau GmbH & Co. KG die Anzahlung mit den entstandenen Kosten. Maßanfertigungen werden nach den Wünschen des Kunden gefertigt. Rücknahme von Maß-, Sonderanfertigungen/Sonderbestellungen ist ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Anfertigung nachgewiesen wird.
4. Angebot/Auskünfte
Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen von Bauteilen, des Designs, der Farben oder sonstiger Details durch technische Weiterentwicklung sind vorbehalten. Auskünftetelefonisch, per Email oder Telefax sind grundsätzlich ohne Gewähr, sofern der beurteilte Sachverhalt auf telefonischer, mündlicher oder schriftlicher Darstellung beruhte und keine Gelegenheit bestand, den Auskunftsgegenstand ausführlich zu besichtigen.
5. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers ab Werk. Sie werden in aller Regel per Spedition durchgeführt. Bei Selbstabholung entfallen mögliche Frachtkosten.
6. Werkstattarbeiten
Soweit zur Durchführung der im Auftrag angegebenen Arbeiten vorab eine Säuberung des Fahrzeuges erforderlich ist, kann diese Säuberung von dem Auftragnehmer ohne besonderen Auftrag auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen werden. Bei Montageaufträgen muss sich der Wagen in werks- bzw. serienmäßigem Zustand befinden und völlig leer angeliefert werden. Eine Haftung für alle im Fahrzeug befindlichen beweglichen Teile ist ausgeschlossen. Alle Arbeiten, die erforderlich sind, um diesen Zustand herzustellen oder auszugleichen (z.B. Unfallwagen) werden zusätzlich berechnet. Ausgebaute Teile werden vom Auftragnehmer gegen Gebühr sofort entsorgt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt die Ware weiter zu bearbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer dasMiteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Im letzteren Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
f) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
g) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
h) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zuversichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderungen ab. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
8. Transport
Fracht und Transport erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Reklamationen sind bei sichtbaren Schäden sofort schriftlich gegenüber dem jeweiligen Spediteur zu erheben. Schäden, soweit sie nicht von außen zu erkennen sind, sind binnen 3 Tagen schriftlich beim Spediteur und Verkäufer anzuzeigen. Transportschäden berechtigen den Bestellerjedoch nicht zur Verweigerung der Annahme. Wir verpflichten uns jedoch, ihm unsere Ersatzansprüche gegen den Frachtführer abzutreten.
9. Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Jedoch steht bei unverschuldetem Unvermögen des Lieferwerks oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt dem Käufer ebenso auch dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn der ursprüngliche Liefertermin um 4 Monate überschritten worden ist. Der Schadensersatz beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des Kaufpreises. Ist der Käufer juristische Person oder Kaufmann, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art – es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorgenannten Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Wird vor der Ablieferung von dem Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Die CB Fahrzeugbau GmbH & Co. KG behält sich Konstruktions- und Formänderungen an Einrichtungen, Bausätzen und Zubehörteilen vor.
10. Versand
Siehe Geschäftsbedingungen für den Versandhandel.
11. Umtausch
Einrichtungen oder Einrichtungseinzelteile, Bausätze sowie Lieferungen, die extra angefertigt oder speziell beschafft werden mussten, sind vom Umtausch ausgeschlossen.
12. Übernahmebedingungen
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand sofort nach der Übernahme zu prüfen. Der Umtausch oder die Reparatur von eingebauten Teilen wird nicht durchgeführt, wenn Schäden vor dem Einbau bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. bei Fahrzeugen ist eine etwaige Prüfung in den Grenzen üblicher Probefahrten zu halten. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Liegt die Mängelrüge nicht innerhalb von 8 Tagen vor, so gilt die Ware als in einwandfreiem Zustand übernommen, es sei denn, dass der Mangel bei der Prüfung nicht erkennbar war. Bleibt der Käufer nach der Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage im Rückstand, oder verweigert er die Abnahme der Nachnahmelieferung, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Schadensersatz zufordern. In jedem Fall hat der Verkäufer bei Verzug des Käufers außerdem die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen.
13. Mängelansprüche
Bei Veränderungen des Kaufgegenstandes (z.B. Selbstbau, Einbau von Einrichtungen und Zubehörteilen) ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Von Mängelansprüchen sind außerdem Schäden ausgeschlossen, die durch natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung hervorgerufen wurden. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Mangelhafte Teile werden nach Wahl des Verkäufers kostenlos instand gesetzt oder ausgetauscht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zustehen), so hat der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder Aufwendungsersatz. Diese Ansprüche gelten nicht im Falle eines nur unerheblichen Schadens. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind nicht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für den Fahrzeugausbau beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist für das Fahrzeug beträgt 1 Jahr. Unberührt hiervon bleibt die Gewährleistung des Fahrzeugherstellers. In dieser Zeit werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, kostenlos behoben.
14. EDV
Um den heutigen Ansprüchen gerecht zu werden, sind bei uns personen- und firmenbezogene Daten unserer Kunden über EDV gespeichert und werden so verarbeitet.
15. Allgemeines und Gerichtsstand
Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Die Bestellung des Käufers gilt als angenommen, wenn der Verkäufer sie nicht innerhalb von 4 Wochen abgelehnt hat. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, berühren sie nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für den Fall, dass der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz des Verkäufers. Das gilt ferner, wenn der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
CB Fahrzeugbau GmbH & Co. KG., Langenhagen